Die letzten Wochen haben wir uns mit der Künstlichen Intelligenz (KI) in Hinblick auf das Datenschutz-, Urheber-, Marken- und Patentrecht auseinandergesetzt. Diese Woche dreht sich dieser Beitrag um das Wettbewerbsrecht.
Eine KI kann viele Vorteile für ein Unternehmen mit sich bringen. Längerfristig kann es zu Zeitersparnis kommen, Kosten gesenkt werden und Mitarbeiter können sich auf die wesentlichen Aufgaben im Unternehmen konzentrieren. Das kann dem KI nutzenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil bringen. Jedoch kann dieser Vorteil auf dem Markt nur genutzt werden, wenn es dem geltenden Wettbewerbsrecht entspricht. Doch was ist damit eigentlich gemeint?
Was ist das Wettbewerbsrecht?
Mit dem Wettbewerbsrecht kommt eine natürliche Person unter normalen Umständen nicht in Kontakt und für viele ist es ein unbekanntes und gern vergessenes Rechtsgebiet. Jedoch ermöglicht erst das Wettbewerbsrecht, dass die Allgemeinheit vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt wird, wie beispielsweise vor irreführender Werbung, falschen Angaben auf Waren, bodenlosen Beleidigungen von Wettbewerbern sowie nerviger Telefonwerbung.
Anhand der folgenden Beispiele soll verdeutlicht werden, wie eine KI im Rahmen des Wettbewerbsrechts eingesetzt werden kann und welches Vorgehen zu vermeiden ist.
Nicht hinter einer Maske verstecken
Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Anwendungen besteht derzeit noch nicht. Jedoch kann sich diese aus dem Wettbewerbsrecht künftig ergeben.
In Videospielen werden schon lange KI-gestützte NPC („non-player characters“) eingesetzt und bei dem technologischen Fortschritt wird bald keine Unterscheidung zwischen generativen KI-Bots und Menschen mehr möglich sein. Dies ist jedoch problematisch, wenn es um die Vergleichbarkeit von Online-Spielen geht. Durch die Nutzung von vielen generativen KI-Bots kann ein Online-Game interessanter wirken, als es eigentlich ist, da der Anschein geweckt wird, dass es sich um echten Wettkampf mit anderen Nutzern handelt und echte Kontakte geknüpft werden können.
Wenn der Nutzer nicht darüber informiert wird, dass er es nicht mit realen Spielern, sondern nur mit sehr gut entwickelten KI-Bots zu tun hat, kann dies negative Folgen auf Spielentwickler haben, die auf den Einsatz der generativen KI-Bots verzichten oder ordnungsgemäß darüber informiert. Dies kann unter diesen Umständen nicht mit den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben vereinbar sein. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Einbindung von KI auch für den Nutzer zu kennzeichnen und nicht daraus einen Wettbewerbsvorteil zu generieren.
Gezielte Behinderung der Mitbewerber
Auch eine KI muss sich an gängige Regeln des Wettbewerbsrechts halten und darf Mitbewerber nicht abseits der „normalen“ Handlungen beeinträchtigen. Dies kann zum einen durch einen Schleichbezug geschehen. Beispielsweise wird in den sozialen Medien der Erfolg von Profilen und Postings durch die Anzahl der „Gefällt mir“-, „Teilen“-, „Folgen“- oder „Abonnieren“-Klicks bestimmt. Die Geschäftsmodelle mit gekauften Likes werden nicht manuell, sondern KI-gestützt erzeugt. Diese Werbung mit gekauften bzw. Fake-Likes/Followern stellt ein unlauteres Verhalten dar.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, den Mitbewerber durch eine Betriebsstörung zu behindern. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn durch eine KI die Webseiten und Server des Mitbewerbers mit Absicht überlastet werden.
Training is key
Eine KI handelt auch gegen das Wettbewerbsrecht, wenn gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Dies kann beim Training der KI passieren, wenn falsche Daten eingegeben oder Informationen ausgelassen werden. Das kann dann zu falschen Ergebnissen und Fehlentscheidungen durch die KI führen, frei nach dem Prinzip: „Shit in, Shit out“. Genau das musste auch Amazon schon früh feststellen, als sie eine KI zur Sichtung ihrer Bewerbungen nutzten. Anhand erfolgreich eingestellter Amazon-Mitarbeiter erkannte die KI, dass die Belegschaft des Tech-Konzerns hauptsächlich männlich ist und erkannte ein Muster. So bewertete die KI die Bewerbungen von Frauen schlechter als die männlichen Mitbewerber. Amazon konnte diesen Fehler nachweisen und versuchte gegenzusteuern, stellte aber nach drei Versuchsjahren das Projekt ein.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine KI gewollt oder ungewollt gegen Wettbewerbsrecht verstoßen kann. Somit muss auch eine KI weiterhin, wie ein Mitarbeiter, überwacht werden, damit sichergestellt werden kann, dass das Handeln der KI den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dafür ist es empfehlenswert, eine wirksame KI-Compliance einzurichten.
Nächste Woche geht es weiter mit dem nächsten Blogbeitrag über das Zivilrecht.
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